PARIBUS TREUHAND DIENSTLEISTUNG – PARIBUS TRUST | FAQ
Fragen und Antworten auf einen Blick
Die FAQs (Frequently Asked Questions) geben Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen. Sie sind alphabetisch aufsteigend nach Themengruppen sortiert.
Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, dann antworten wir Ihnen gern über unser allgemeines Kontaktformular.
Anlegernummer
Sie erleichtern uns die Arbeit, wenn Sie uns zu Ihrer Anfrage Ihre Anlegernummer/Treugebernummer nennen. Die Anleger- bzw. Treugebernummer entnehmen Sie der ersten Seite des Anschreibens der Paribus-Treuhandgesellschaften, die im oberen rechten Drittel des Briefbogens abgedruckt ist. Sollten Sie die Anlegernummer einmal nicht direkt zur Hand haben, dann benötigen wir den Namen der Fondsgesellschaft, an der Sie beteiligt sind.
Auskunftsvollmacht
Hierfür benötigen wir von Ihnen eine Auskunftsvollmacht. Bitte füllen Sie hierzu das dafür vorgesehene Formular aus und senden Sie es uns unterschrieben ausschließlich auf dem Postweg zu.
Auskunftsvollmacht
Auszahlungen
Bitte füllen Sie hierzu das dafür vorgesehene Formular aus und senden Sie es uns zu.
Änderung der Bankverbindung
Ja, wir überweisen die Auszahlungen Ihrer Fondsgesellschaften auch auf ein Konto im Ausland. Für einen reibungslosen Geldfluss benötigen wir IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) Ihres Auslandskontos.
Der Auszahlungsmodus ist im Gesellschaftsvertrag Ihrer Fondsgesellschaft beschrieben. Die Überweisung der Auszahlung auf Ihr Konto folgt zu dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeitpunkt. Sollte sich der Auszahlungsmodus ändern, werden wir Sie darüber schriftlich informieren.
Die Auszahlungsschreiben werden in der Regel zwei bis vier Wochen vor Auszahlung an die Anleger versandt. Das genaue Datum der Auszahlung ist im Auszahlungsschreiben vermerkt.
Zunächst werden die Auszahlungen an das von Ihnen angegebene Bankkonto überwiesen. Grundsätzlich haben Sie jedoch die Möglichkeit, die Auszahlungen wieder anzulegen. Und zwar in die sich in der Platzierung befindliche geschlossene Investmentgesellschaft (Alternativer Investment Fonds [AIF]) der Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, die für Ihre Anlegerprofil konzipiert ist (Publikums-AIF oder Spezial-AIF).
Alle derzeit in der Platzierung befindlichen AIF sind auf der Internetseite der Paribus Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH unter Aktuelle Fondsangebote Publikums-AIF. Sollten Sie Interesse an einem bestimmten Anlageprodukt haben, dann sprechen Sie uns gern über unser allgemeines Kontaktformular an.
Nein. Den Freistellungsauftrag können Sie nur bei Ihrer Hausbank einreichen.
Bankverbindung
Bitte füllen Sie hierzu das dafür vorgesehene Formular aus und senden Sie es uns zu.
Änderung der Bankverbindung
Bearbeitungszeitraum
Generell ist das Team der Paribus-Treuhandgesellschaften zu den genannten Zeiten immer erreichbar. Wir beantworten Ihre telefonisch gestellten Fragen bereits während unseres Gespräches. Sollte dies einmal nicht möglich sein, weil wir zum Beispiel weitere mit Ihrer Anfrage verbundene Sachverhalte prüfen müssen, teilen wir Ihnen im Rahmen unseres Telefonates mit, wann wir Sie voraussichtlich erneut zurückrufen werden. Ihre E-Mails beantworten wir innerhalb von zwei Werktagen, Ihre Briefe innerhalb von fünf Werktagen. Sollten Sie eine kürzere Antwortfrist wünschen, so teilen Sie es uns bitte mit.
Beitritt
Die Annahme der Beitrittserklärung setzt voraus, dass der Anleger der Paribus Trust GmbH die vollständige Beitrittserklärung ordnungsgemäß ausgefüllt und vom Anleger unterzeichnet im Original zur Verfügung gestellt hat. Darüber hinaus kann die Beitrittserklärung nur angenommen werden, wenn der Anleger ordnungsgemäß gemäß den Regelungen des Geldwäschegesetzes (GWG) identifiziert wurde.
Wir versenden innerhalb von wenigen Werktagen nach Eingang der vorgenannten Unterlagen die Annahmeunterlagen an den Anleger. Ebenso setzen wir den Anleger umgehend in Kenntnis, falls seine Beitrittserklärung nicht angenommen werden kann.
Ja, Sie können die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten der Paribus Trust GmbH gemäß Artikel 246 b § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246 b § 1 Absatz 1 EGBGB.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: Paribus Trust GmbH, König Kontor | Königstraße 28, 22767 Hamburg, Telefax: +49 40 8888 00 6-265, E-Mail: .
Die Widerrufsbelehrung ist detailliert auf den Beitrittsunterlagen abgedruckt und dort nachzulesen.
Rufen Sie uns gern an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung, klären Ihre Anfrage und senden Ihnen bei Verlust eine Abschrift zu.
Die Paribus-Treuhandgesellschaften verwalten derzeit rund 48.800 Anleger. Um Ihnen schnell und unkompliziert Auskunft geben zu können, benötigen wir Ihre Anlegernummer zur Abfrage Ihrer persönlichen Daten in unserem EDV-System. Unter der Anlegernummer ist Ihre Beteiligung eindeutig zugeordnet.
Der Beteiligungsbetrag und der Ausgabeaufschlag sind in voller Höhe innerhalb von zwölf Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung und nach Zugang einer schriftlichen Einzahlungsaufforderung der Treuhandkommanditistin (Paribus Trust GmbH) auf das in der Einzahlungsaufforderung benannte Konto zu zahlen.
Die Beitrittserklärung kann nur angenommen werden, wenn der Anleger ordnungsgemäß gemäß den Regelungen des Geldwäschegesetzes (GWG) identifiziert wurde. Geldwäsche ist ein Straftatbestand sowohl nach deutschem Strafrecht als auch dem anderer Länder. Mit der ordnungsgemäßen Identifikation wird dies ausgeschlossen.
Beschlussfassungen
Die Teilnahme ist nicht verpflichtend und ist den Gesellschaftern freigestellt. Allerdings muss Ihnen als Gesellschafter bewusst sein, dass die im Rahmen der Beschlussfassung erzielten Abstimmungsergebnisse für alle Anleger der Fondsgesellschaft einheitlich umgesetzt werden.
Eine nicht abgegebene Stimme gilt weder für die Beschlussfähigkeit noch für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.
Nein, es entstehen Ihnen als Gesellschafter keine Nachteile. Stimmenthaltungen zählen sowohl bei einer Präsenz-Gesellschafterversammlung als auch bei einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren bei der Beschlussfähigkeit mit, gelten aber für die Ermittlung der Mehrheit als nicht abgegebene Stimmen. Bei einer Enthaltung muss Ihnen bewusst sein, dass die im Rahmen der Beschlussfassung erzielten Abstimmungsergebnisse für alle Anleger der Fondsgesellschaft einheitlich umgesetzt werden. Wir empfehlen Ihnen, von Ihrem Abstimmungsrecht Gebrauch zu machen.
Die Gesellschafter sind berechtigt, sich bei der Beschlussfassung durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Mitgesellschafter, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, in gerader Linie Verwandten, einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Finanzberater oder eine mit einer schriftlichen Vollmacht versehene und zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person vertreten zu lassen. Die Vollmacht ist für jedes Verfahren der schriftlichen Beschlussfassung neu zu erteilen und vorzulegen. Bei der Bevollmächtigung an eine dritte Person geben Sie dem von Ihnen bestimmten Vertreter die Weisung, wie Sie zu den einzelnen Punkten abstimmen möchten. Alternativ übergeben Sie das Stimmrecht ohne Weisung und dann entscheidet der Bevollmächtigte nach eigenem Ermessen in Ihrem Namen.
Zur Bevollmächtigung einer dritten Person benötigen wir von Ihnen eine Auskunftsvollmacht. Bitte füllen Sie hierzu das dafür vorgesehene Formular aus und senden Sie es uns unterschrieben ausschließlich auf dem Postweg zu.
Auskunftsvollmacht
Ehegatten
Ja. Voraussetzung ist, dass Sie dafür einen Übertragungsvertrag aufsetzen. Wir sind Ihnen hierbei jederzeit gern behilflich und stellen Ihnen einen Mustervertrag, den wir mit Ihren persönlichen Daten füllen können, gern zur Verfügung.
Bitte setzen Sie sich hierzu telefonisch mit uns in Verbindung. Gern sprechen wir mit Ihnen und klären die Details in einem Vorabgespräch.
Nein, eine gemeinsame Beteiligung von Ehegatten hat keine steuerlichen Vorteile.
Zur Bewertung Ihrer persönlichen steuerlichen Situation sprechen Sie bitte auch Ihren Steuerberater an.
Einzahlungen
Bitte geben Sie den im Annahmeschreiben genannten Verwendungszweck an.
Der Beteiligungsbetrag ist innerhalb von zwölf Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung und nach Zugang einer schriftlichen Einzahlungsaufforderung durch die Paribus Trust GmbH auf das in der Beitrittserklärung genannte Konto der Investmentgesellschaft einzuzahlen.
Sie erhalten eine Einzahlungsbestätigung gern auf Anfrage.
Erbfall
Erben müssen sich durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheines oder einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls eines notariellen Testamentes oder Erbvertrages oder eines Erbnachweises entsprechend § 35 GBO legitimieren. Die Fonds- bzw. Investmentgesellschaft kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, sofern sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei die Erbfolge ergibt.
Unterlagen, die wir benötigen, auf einen Blick:
- Ausfertigung des Erbscheins oder des beglaubigten Testamentes mit Eröffnungsprotokoll
- Geburtsdatum des Erben
- Anschrift des Erben
- Aktuelle Bankverbindung des Erben
- Wohnsitzfinanzamt, Steuernummer und Identifikationsnummer des Erben
Sollte ein Testamentsvollstrecker bestellt sein, benötigen wir zusätzlich Folgendes:
- Testamentsvollstreckerzeugnis im Original oder eine bankbestätigte Kopie
- Beglaubigte Ausweiskopie des Testamentsvollstreckers
- Eine Weisung, auf wen die Beteiligung übertragen werden soll
Zwischen Erbfall und Übertragung auf den Erben ruht das Stimmrecht des verstorbenen Gesellschafters. Die Auszahlungen und etwaigen Gewinne verbleiben auf dem Treuhandkonto und werden nach Übertragung auf den Erben auf das Konto des dann neuen Gesellschafters überwiesen.
Der Erbe ist von Gesetz her Rechtsnachfolger mit gleichen Rechte und Pflichten wie der verstorbene Gesellschafter. Ebenso besteht für den Erben auch die gesetzliche Verpflichtung, die sich hieraus ergebende Änderung in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Wir sind Ihnen hierbei gern behilflich.
Zur Bewertung Ihrer persönlichen steuerlichen Situation sprechen Sie bitte Ihren Steuerberater an. Generell gilt, dass Vermögensgegenstände, die vererbt werden, der Erbschaftsteuer unterliegen.
Nein. Um auszuschließen, dass der Anteil des Verstorbenen auch an weitere noch vorhandene Erben vererbt worden sein könnte (zum Beispiel aufgrund gesetzlicher Erbfolge an die Kinder), benötigen wir für den Übergang an den hinterbliebenen Ehepartner zunächst den Erbnachweis. Nach der Mitteilung des Sterbefalls werden die Auszahlungen, der Schriftverkehr und auch die Stimmrechte bis zur Klärung der Rechtsnachfolge gemäß Gesellschaftsvertrag für die gesamte Beteiligung der Ehegatten gesperrt. Der hinterbliebene Ehegatte kann somit in dieser Zeit seine Gesellschafterrechte nicht ausüben. Allenfalls sein Informationsrecht bleibt bestehen und kann jederzeit telefonisch oder schriftlich bei uns angefragt werden. Nutzen Sie hierfür bitte das allgemeine Kontaktformular auf dieser Internetseite.
Zur Bewertung Ihrer persönlichen steuerlichen Situation sprechen Sie bitte Ihren Steuerberater an. Hierbei muss ggf. die jeweilige Einkommenssituation der Erbin bzw. des Verkäufers/des Schenkenden berücksichtigt werden.
Handelsregister
Durch Ihren Beitritt zur Fondsgesellschaft sind Sie Gesellschafter und somit Mitunternehmer einer Kommanditgesellschaft geworden. Sie haben die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten der Beteiligung an dieser Gesellschaft: als Direktkommanditist (eingetragen in das Handelsregister) oder treugeberisch über die Paribus-Treuhandgesellschaften (Paribus Treuhand Dienstleistung GmbH bzw. Paribus Trust GmbH).
Wählen Sie die Form der Eintragung in das Handelsregister, werden Sie Direktkommanditist und übernehmen die Haftung für die Gesellschaft im Außenverhältnis – und zwar maximal in der Höhe Ihrer Beteiligung. Dies bedeutet, dass im Fall einer etwaigen Haftung der Fondsgesellschaft die Gläubiger direkt auf die im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter zugehen können.
Wählen Sie die treuhänderische Beteiligung über die Paribus-Treuhandgesellschaften, spricht der etwaige Gläubiger zunächst die Paribus Treuhand Dienstleistung GmbH bzw. Paribus Trust GmbH an, die sich dann im nächsten Schritt bezüglich der Haftung an Sie als Gesellschafter wendet.
Wenn Sie uns als Treuhänder mit der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister beauftragen möchten, füllen Sie bitte die dafür vorgesehene Einwilligungserklärung Ihrer Fondsgesellschaft aus und senden Sie sie uns unterschrieben und notariell beglaubigt auf dem Postweg zu.
Je nach Landesgesetz kann die Beglaubigung anstatt von einem Notar auch von einer dafür bestimmten Amtsperson vorgenommen werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt/Ordnungsamt.
Bitte sprechen Sie uns auch persönlich an, damit wir die Formalien direkt klären können.
Je nach Gesetz des jeweiligen Staates variieren die Vorgaben. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt/Ordnungsamt oder im Internet, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen.
Die Eintragung ist während der Laufzeit Ihrer Beteiligung zu jedem Zeitpunkt möglich und gilt ab Tag der Eintragung und somit nicht rückwirkend.
Es entstehen Ihnen Kosten für die notarielle Beglaubigung, die Sie selbst tragen müssen. Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach Ihrer eingetragenen Haftsumme – also in der Regel Ihrer Beteiligungseinlage in Euro. Die aktuelle Gebührenordnung erfragen Sie bitte bei dem für Sie zuständigen Notar.
Nein, ins Handelsregister können Gesellschafter nur einzeln eingetragen werden, da bei einer gemeinsamen Ehegattenzeichnung aus der Beitrittserklärung nicht ersichtlich ist, in welchem Verhältnis die Ehegatten die Zeichnung und damit die Beteiligungshöhe tatsächlich splitten. Es kann also bei einer gemeinsamen Zeichnung von Eheleuten nur ein Ehepartner mit der Gesamtbeteiligungshöhe im Handelsregister eingetragen werden.
Kontaktaufnahme
Gern beantworten wir Ihre Fragen telefonisch oder schriftlich – ganz wie Sie mögen. Und so erreichen Sie die Paribus-Treuhandgesellschaften.
Postalisch
Paribus Treuhand Dienstleistung GmbH bzw. Paribus Trust GmbH
König Kontor | Königstraße 28, 22767 Hamburg
Per E-Mail
Sie wünschen einen direkten Kontakt zur Geschäftsleitung?
Sie erreichen uns montags bis freitags zwischen 10:00 Uhr und 17:00 Uhr (ausgenommen sind Feiertage).
Per Telefax
- Rund um die Uhr erreichen Sie uns per Telefax unter +49 40 8888 00 6-265.
Oder nutzen Sie gern auch unser allgemeines Kontaktformular.
Personendaten
Bitte füllen Sie hierzu das dafür vorgesehene Formular aus und senden Sie es uns zu.
Änderung der persönlichen Daten
Postvollmacht
Hierfür benötigen wir von Ihnen eine Postvollmacht. Bitte füllen Sie hierzu das dafür vorgesehene Formular aus und senden Sie es uns unterschrieben ausschließlich auf dem Postweg zu.
Postvollmacht
Schenkung
Voraussetzung ist, dass Sie hierfür einen Übertragungs- bzw. Schenkungsvertrag aufsetzen. Wir sind Ihnen hierbei jederzeit gern behilflich und stellen Ihnen einen Mustervertrag, den wir mit Ihren persönlichen Daten füllen können, gern zur Verfügung.
Des Weiteren teilen Sie uns bitte Vorname, Name, Geburtsdatum und Anschrift des Beschenkten mit – wir führen diese Informationen in dem Schenkungsvertrag mit auf.
Zur Bewertung Ihrer persönlichen steuerlichen Situation sprechen Sie bitte Ihren Steuerberater an. Generell gilt, dass Vermögensgegenstände, die verschenkt werden, der Schenkungsteuer unterliegen.
Schenkungen (Anteilsübertragungen) werden steuerlich erst mit dem Datum des wirtschaftlichen Übergangs wirksam. Dieses Datum kann der Tag des Vertragsschlusses oder ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt sein.
Nein. Da Schenkungen (Anteilsübertragungen) steuerlich erst mit dem Datum des wirtschaftlichen Übergangs wirksam werden, können rückwirkende Übertragungen im Rahmen der steuerlichen Ergebniszurechnung grundsätzlich nicht anerkannt werden. Das Datum des wirtschaftlichen Übergangs kann der Tag des Vertragsschlusses oder ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt sein.
Die Gebühren hängen von den im Gesellschaftsvertrag genannten Regelungen ab. Bitte kontaktieren Sie uns im Vorwege, um die genauen Gebühren zu erfragen.
Gern stellen wir Ihnen einen Mustervertrag als Word-Dokument zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass wir Sie weder steuerlich noch rechtlich beraten können. Bitte kontaktieren Sie hierzu gegebenenfalls Ihren persönlichen Steuerberater bzw. rechtlichen Berater.
Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben
Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben, die im Rahmen Ihrer Fondsbeteiligung entstanden sind, sind grundsätzlich über die Fondsgesellschaft einzureichen. Hierzu verwenden Sie bitte das dafür vorgesehene Formular.
Sonderwerbungskosten 2022
Sonderwerbungskosten 2023
Steuerliche Fragen
Nein, Sie müssen die Auszahlungen Ihres Fonds nicht versteuern. Versteuern müssen Sie nur das auf Ihre Beteiligung entfallende steuerliche Ergebnis, das Ihrem Finanzamt automatisch mitgeteilt wird. Sie brauchen daher die Auszahlungen nicht in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Zur Bewertung Ihrer persönlichen steuerlichen Situation sprechen Sie bitte Ihren Steuerberater an.
In Abhängigkeit von der Fondsgesellschaft sind Sonderbetriebsausgaben berücksichtigungsfähig. Sonderbetriebsausgaben sind nur mit Originalbelegen nachzuweisen und geltend zu machen. Pauschal angesetzte Beträge werden nicht anerkannt.
Nein, das Agio ist für Ihre persönliche Steuererklärung nicht relevant. Es wird jedoch automatisch in der Steuererklärung Ihrer Fondsgesellschaft berücksichtigt.
Nein, wir benötigen die Nichtveranlagungsbescheinigung nicht. Sofern Sie über eine solche Bescheinigung verfügen, werden Ihrem Wohnsitzfinanzamt zwar Ihre steuerlichen Einkünfte mitgeteilt, berücksichtigt werden sie jedoch nicht.
Zur Bewertung Ihrer persönlichen steuerlichen Situation sprechen Sie bitte Ihren Steuerberater an.
Ihre Steueridentifikationsnummer wird für die Erstellung der Steuererklärung der Fondsgesellschaft und damit für die Zuweisung Ihres anteiligen steuerlichen Ergebnisses benötigt.
Verkauf
Voraussetzung ist, dass Sie hierfür einen Übertragungs- bzw. Kaufvertrag aufsetzen. Wir sind Ihnen hierbei jederzeit gern behilflich und stellen Ihnen einen Mustervertrag, den wir mit Ihren persönlichen Daten füllen können, gern zur Verfügung. Des Weiteren teilen Sie uns bitte Vorname, Name, Geburtsdatum und Anschrift des Käufers mit – wir führen diese Informationen in dem Kaufvertrag mit auf.
Wir erhalten aus dem Kreis der Gesellschafter regelmäßig Kauf- und Verkaufswünsche, sodass wir einen direkten Kontakt unter den Anlegern herstellen können. Sie haben einen Kauf- oder Verkaufswunsch? Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihre Treuhandgesellschaft.
Gern stellen wir Ihnen einen Mustervertrag als Word-Dokument zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Übertragung die gesellschaftsvertraglichen Vorschriften eingehalten werden müssen. Bitte informieren Sie sich vorab insbesondere bezugnehmend auf den Übertragungszeitpunkt.
Nein. Da Verkäufe (Anteilsübertragungen) steuerlich erst mit dem Datum des wirtschaftlichen Übergangs wirksam werden, können rückwirkende Übertragungen im Rahmen der steuerlichen Ergebniszurechnung grundsätzlich nicht anerkannt werden. Das Datum des wirtschaftlichen Übergangs kann der Tag des Vertragsschlusses oder ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt sein.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Übertragung die gesellschaftsvertraglichen Vorschriften eingehalten werden müssen. Bitte informieren Sie sich vorab insbesondere bezugnehmend auf den Übertragungszeitpunkt.
Verkäufe (Anteilsübertragungen) werden steuerlich erst mit dem Datum des wirtschaftlichen Übergangs wirksam. Dieses Datum kann der Tag des Vertragsschlusses oder ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt sein.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Übertragung die gesellschaftsvertraglichen Vorschriften eingehalten werden müssen. Bitte informieren Sie sich vorab insbesondere bezugnehmend auf den Übertragungszeitpunkt.
Als Käufer und somit als (zukünftiger) Anleger eines geschlossenen Paribus-Fonds müssen Sie sich gemäß Geldwäschebekämpfungsgesetz (GWG) gegenüber den Paribus-Treuhandgesellschaften legitimieren. Bitte kontaktieren Sie uns im Vorwege, damit wir das entsprechende Legitimierungsverfahren mit Ihnen abstimmen können.
Bitte kontaktieren Sie uns im Vorwege, um die genauen Gebühren zu erfragen.
Gern stellen wir Ihnen einen Mustervertrag als Word-Dokument zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass wir Sie weder steuerlich noch rechtlich beraten können. Bitte kontaktieren Sie hierzu gegebenenfalls Ihren persönlichen Steuerberater bzw. rechtlichen Berater.
Verpfändung/Abtretung
In welcher Form eine Beteiligung verpfändet/abgetreten werden kann, regelt der Gesellschaftsvertrag Ihrer Fondsgesellschaft. Die Regelung kann je nach Fondsgesellschaft abweichen. Der Gesellschaftsvertrag ist im Verkaufsprospekt unter gleichlautendem Kapitel abgedruckt.
Sie haben diesbezüglich zu den Regelungen Ihrer Fondsgesellschaft eine Frage? Sprechen Sie uns an.
Die Verpfändung kommt zustande, sofern der Verpfändungsnehmende (z. B. die kreditgebende Bank) Ihre Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Sicherheit akzeptiert. Zur Prüfung benötigt die Bank in der Regel den Hauptprospekt und eine Kopie Ihrer Beitrittserklärung.
Entscheidet die kreditgebende Bank, dass die Beteiligung als Sicherheit gewertet werden kann, wird zwischen der Bank (Sicherungsnehmer) und Ihnen als Kommanditisten (Sicherungsgeber) ein entsprechender Kredit-/Pfandvertrag geschlossen. Dieser Vertrag dient dann als Verpfändungserklärung.
Ja, denn wir erhalten entweder von Ihnen oder von Ihrem Sicherungsnehmer eine Verpfändungs-/Abtretungsanzeige und eine Kopie des Kreditvertrages/der Sicherungsvereinbarung.
Wir (Drittschuldner) werden dann dem Sicherungsnehmer gegenüber die entsprechende Drittschuldnererklärung abgeben, die Verpfändung/Abtretung in unseren Unterlagen erfassen und die entsprechenden Rechte beachten.