Wesentliche Anlegerinformationen

Kurzinformation über Publikumsinvestmentvermögen. Nach § 166 Abs. 1 KAGB sollen die wesentlichen Anlegerinformationen den Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken des angebotenen Anlageproduktes zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.